Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 24, Nein: 1, Enthaltungen: 6

 

Haushaltssatzung

des Unstrut-Hainich-Kreises für das Haushaltsjahr 2022

 

Aufgrund der §§ 55 und 57 in Verbindung mit § 114 Thüringer Kommunalordnung -ThürKO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBI. S. 115), erlässt der Kreistag folgende Haushaltssatzung:

 

§ 1

 

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit festgesetzt; er schließt

 

im Verwaltungshaushalt               in den Einnahmen

                                                           und Ausgaben mit              163.928.700 EUR

 

und im Vermögenshaushalt         in den Einnahmen

                                                           und Ausgaben mit                26.067.300 EUR

 

ab.

 


Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Abfallwirt-schaftsbetrieb Unstrut-Hainich-Kreis für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit festgesetzt; er schließt

 

im Erfolgsplan                                 in den Erträgen mit             7.301.862 EUR

                                                           und Aufwendungen mit    7.079.142 EUR

 

und im Vermögensplan                 in den Einnahmen

                                                           und Ausgaben mit              1.139.178 EUR

 

ab.

 

§ 2

 

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind für den Unstrut-Hainich-Kreis nicht vorgesehen.

 

 

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind für den Eigenbetrieb Abfallwirtschaftsbetrieb Unstrut-Hainich-Kreis nicht vorgesehen.

 

 

§ 3

 

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden für den Unstrut-Hainich-Kreis in Höhe von 17.029.000 EUR festgesetzt.

 

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan werden für den Eigenbetrieb Abfallwirtschaftsbetrieb Unstrut-Hainich-Kreis nicht festgesetzt.

 

 

§ 4

 

Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs, der nach § 25 Abs. 1 ThürFAG als Kreisumlage umzulegen ist, wird mit einem Umlagesoll von 43.781.700 EUR festgesetzt. Der Umlagesatz für die Kreisumlage wird einheitlich auf 41,414 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.

 

Die Schulumlage nach § 28 ThürFAG wird insgesamt mit einem Umlagesoll von 5.493.900 EUR für die Gemeinden, die keine Schulträger sind und nicht einem die Schulträgerschaft wahrnehmenden Zweckverband angehören, auf einen Umlagesatz in Höhe von 5,363 v.H. festgesetzt.

 

Die Kreisumlage und die Schulumlage werden mit einem Zwölftel ihres Jahresbetrages am 25. eines jeden Monats fällig. Für rückständige Beträge bei der Kreisumlage und bei der Schulumlage werden Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz erhoben.


§ 5

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 27.000.000 EUR festgesetzt.

 

 

Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Abfallwirtschaftsbetrieb Unstrut-Hainich-Kreis werden nicht fest-gesetzt.

 

 

§ 6

 

Es gilt der in der Anlage beigefügte Stellenplan.

 

 

§ 7

 

Diese Haushaltssatzung tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.

 

 

Mühlhausen, den