Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Enthaltungen: 1

 

Für Mehraufwendungen bei der gesetzlichen Pflichtaufgabe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) werden in der Haushaltstelle 4556.7600 – Unterbringung von Minderjährigen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung (Vollzeitpflege) nach § 33 SGB VIII für 2020 zusätzliche Mittel in Höhe von bis zu 150.000 € bereitgestellt.

 

Die Deckung erfolgt in Höhe von 150.000 € aus der Haushaltsstelle 4810.7880 – Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes.