Sitzung: 21.12.2016 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
1.
Der Landrat
wird ermächtigt, [JAFF1] den Einzug von
Forderungen des kommunalen Trägers der gemeinsamen[LE2] Einrichtung „Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis“ samt der dazu notwendigen
Befugnisse zur Bewirtschaftung von kommunalen Haushaltsmitteln auf das
Jobcenter Unstrut Hainich-Kreis zu übertragen mit der Erlaubnis, dass das
Jobcenter die Aufgabe und Befugnisse widerruflich weiter auf die Bundesagentur
für Arbeit (BA) überträgt.
- Folgende
Bewirtschaftungsbefugnisse werden übertragen:
a)
Hinsichtlich
der Forderungen der Kommune darf die zuständige Dienststelle der BA befristete
und unbefristete Niederschlagungen als haushaltsrechtliche Entscheidung
treffen. Über die getroffenen Maßnahmen unterrichtet die BA das Jobcenter, das
wiederum die Beteiligung des Landkreises sicherstellt. Sofern der Landkreis
eine abweichende Entscheidung trifft, wird die Entscheidung der BA über die Niederschlagung
korrigiert.
b)
Soweit
eine Stundung oder (Teil-) Erlass gewährt werden soll, fertigt die zuständige
Stelle der BA einen Entscheidungsvorschlag der über das Jobcenter dem Landkreis
zur Entscheidung über den kommunalen Teil der Forderung übermittelt wird. Die
getroffene Entscheidung wird über das Jobcenter der BA mitgeteilt.
c)
Dieses
Beteiligungsverfahren mit
Zustimmungsvorbehalt nach b) findet auch Anwendung, sofern ein Vergleich über
die kommunale Forderung abgeschlossen
werden soll.
Die haushaltswirksame Entscheidung über den kommunalen Anteil der Forderung, welche durch die BA eingezogen wird, obliegt im Rahmen des Beteiligungs-verfahrens dem Landrat. § 13 Nr. 3.c der Hauptsatzung und § 26 Nr.2, vierter Spiegelstrich der Geschäftsordnung des Unstrut-Hainich-Kreises finden keine Anwendung.