Beschluss: einstimmig beschlossen

1.      Der Landrat wird ermächtigt, [JAFF1] den Einzug von Forderungen des kommunalen Trägers der gemeinsamen[LE2]  Einrichtung „Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis“ samt der dazu notwendigen Befugnisse zur Bewirtschaftung von kommunalen Haushaltsmitteln auf das Jobcenter Unstrut Hainich-Kreis zu übertragen mit der Erlaubnis, dass das Jobcenter die Aufgabe und Befugnisse widerruflich weiter auf die Bundesagentur für Arbeit (BA) überträgt.

 

  1. Folgende Bewirtschaftungsbefugnisse werden übertragen:

a)    Hinsichtlich der Forderungen der Kommune darf die zuständige Dienststelle der BA befristete und unbefristete Niederschlagungen als haushaltsrechtliche Entscheidung treffen. Über die getroffenen Maßnahmen unterrichtet die BA das Jobcenter, das wiederum die Beteiligung des Landkreises sicherstellt. Sofern der Landkreis eine abweichende Entscheidung trifft, wird die Entscheidung der BA über die Niederschlagung korrigiert.

b)    Soweit eine Stundung oder (Teil-) Erlass gewährt werden soll, fertigt die zuständige Stelle der BA einen Entscheidungsvorschlag der über das Jobcenter dem Landkreis zur Entscheidung über den kommunalen Teil der Forderung übermittelt wird. Die getroffene Entscheidung wird über das Jobcenter der BA mitgeteilt.

c)    Dieses Beteiligungsverfahren  mit Zustimmungsvorbehalt nach b) findet auch Anwendung, sofern ein Vergleich über die kommunale  Forderung abgeschlossen werden soll.

 

Die haushaltswirksame Entscheidung über den kommunalen Anteil der Forderung, welche durch die BA eingezogen wird, obliegt im Rahmen des Beteiligungs-verfahrens dem Landrat. § 13 Nr. 3.c der Hauptsatzung und § 26 Nr.2, vierter Spiegelstrich der Geschäftsordnung des Unstrut-Hainich-Kreises finden keine Anwendung.


 [JAFF1]*Heißt es Jobcenter des Unstrut-Hainich-Kreises oder Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis?

 [LE2]Siehe §§ 2 bis 5 der Mustervereinbarung