Beschluss: einstimmig beschlossen

 

Im Jahr 2017 erfolgt ein einmaliger Gebührenausgleich, der als Guthaben in der Höhe der Grundgebühr pro Einwohner für private Haushaltungen gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe a und pro Einwohnergleichwert für andere Herkunftsbereiche als private Haushaltungen gemäß § 5 Abs. 2 Buchstabe a der Abfallgebührensatzung des Kreises vom 13.12.2010 für das Kalenderjahr 2017 veranlagt wird.