Haushaltssatzung

des Unstrut-Hainich-Kreises für das Haushaltsjahr 2021

 

Aufgrund der §§ 55 und 57 in Verbindung mit § 114 Thüringer Kommunalordnung -ThürKO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt mehrfach geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBI. S. 277,278), erlässt der Kreistag folgende Haushaltssatzung:

 

§ 1

 

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit festgesetzt; er schließt

 

im Verwaltungshaushalt                             in den Einnahmen

                                                                              und Ausgaben mit                          165.712.000 EUR

 

und im Vermögenshaushalt       in den Einnahmen

                                                                              und Ausgaben mit                            37.655.600 EUR

 

ab.

 


Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Abfallwirt-schaftsbetrieb Unstrut-Hainich-Kreis für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit festgesetzt; er schließt

 

im Erfolgsplan                                  in den Erträgen mit                        7.065.521 EUR

                                                                              und Aufwendungen mit              6.890.813 EUR

 

und im Vermögensplan                               in den Einnahmen

                                                                              und Ausgaben mit                          1.513.922 EUR

 

ab.

 

§ 2

 

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind für den Unstrut-Hainich-Kreis nicht vorgesehen.

 

 

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind für den Eigenbetrieb Abfallwirtschaftsbetrieb Unstrut-Hainich-Kreis nicht vorgesehen.

 

 

§ 3

 

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden für den Unstrut-Hainich-Kreis in Höhe von 23.459.300 EUR festgesetzt.

 

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan werden für den Eigenbetrieb Abfallwirtschaftsbetrieb Unstrut-Hainich-Kreis nicht festgesetzt.

 

 

§ 4

 

Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs, der nach § 25 Abs. 1 ThürFAG als Kreisumlage umzulegen ist, wird mit einem Umlagesoll von 42.274.000 EUR festgesetzt. Der Umlagesatz für die Kreisumlage wird einheitlich auf 41,414 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.

 

Die Schulumlage nach § 28 ThürFAG wird insgesamt mit einem Umlagesoll von 6.096.600 EUR für die Gemeinden, die keine Schulträger sind und nicht einem die Schulträgerschaft wahrnehmenden Zweckverband angehören, auf einen Umlagesatz in Höhe von 6,128 v.H. festgesetzt.

 

Die Kreisumlage und die Schulumlage werden mit einem Zwölftel ihres Jahresbetrages am 25. eines jeden Monats fällig. Für rückständige Beträge bei der Kreisumlage und bei der Schulumlage werden Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz erhoben.


§ 5

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 27.000.000 EUR festgesetzt.

 

 

Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Abfallwirtschaftsbetrieb Unstrut-Hainich-Kreis werden nicht festgesetzt.

 

 

§ 6

 

Es gilt der in der Anlage beigefügte Stellenplan.

 

 

§ 7

 

Diese Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft.

 

 

Mühlhausen, den