Die
Entscheidung über die Vergabe der Anschaffung schuleigener mobilen Endgeräte
wird gemäß § 26 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Kreistages auf den
Kreisausschuss übertragen.
Die
Entscheidung über die Vergabe der Anschaffung schuleigener mobilen Endgeräte
wird gemäß § 26 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Kreistages auf den
Kreisausschuss übertragen.