Sitzung: 23.09.2020 Kreistag
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 5, Enthaltungen: 16
Vorlage: KT/149/2020
1.
Die Mitglieder
des Kreistages des Unstrut-Hainich-Kreises (im Folgenden nur noch
Kreistagsmitglieder genannt) und deren Beigeordnete, soweit sie nicht Mitglied
des Kreistages sind, die vor dem Jahr 1972 geboren wurden, werden auf Grundlage
des StUG auf eine mögliche frühere hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit
für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik (DDR) überprüft.
Die Überprüfung erstreckt sich auch auf eine mögliche inoffizielle Tätigkeit
für das Arbeitsgebiet I der Kriminalpolizei der Volkspolizei sowie auf
Personen, die gegenüber Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes hinsichtlich
deren Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst rechtlich oder faktisch
weisungsbefugt waren (vgl. § 6 Abs. 4 und 5 StUG).
2.
Der
Vorsitzende des Kreistages wird beauftragt, beim Bundesbeauftragten für die
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (im folgenden Bundesbeauftragter genannt) entsprechende Auskünfte nach § 20 Abs. 1
Nr. 6 Buchstabe b) StUG zum Zwecke der Überprüfung einzuholen. Die
Kreistagsmitglieder teilen dem Vorsitzenden des Kreistages hierfür alle ihre
Vor- und Familiennamen (Geburtsnamen und Namen aus früheren Ehen), ihre
Personenkennzahl (sofern vorhanden), sowie ihre Wohnanschriften (Haupt- und
Nebenwohnungen) vor dem 3. Oktober 1990 mit.
Für die Bewertung der Auskünfte ist ein Ehrenausschuss zu bilden, dem ein
Kreistagsmitglied je Fraktion sowie eine Vertrauensperson, die weder
Kreistagsmitglied, noch Mitarbeiter der Kreisverwaltung ist, angehören. Die
Vertrauensperson ist vom Vorsitzenden des Kreistages m Benehmen mit den
Fraktionen zu benennen. Der Ehrenausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter.
3.
Alle
Unterlagen des Bundesbeauftragten sind an den Vorsitzenden des Kreistages über
das Kreistagsbüro zu senden. Sie werden vom Kreistagsbüro gesondert sowie
gesichert verwahrt und ungeöffnet dem Ehrenausschuss übergeben.
4.
Der
Ehrenausschuss prüft und bewertet die Unterlagen des Bundesbeauftragten. Enthält
die Antwort der Bundesbeauftragten Anhaltspunkte, die auf eine Tätigkeit nach
Ziffer 1 Satz 1 oder 2 hinweisen, erhält der Ehrenausschuss das Recht,
ergänzende Unterlagen und Stellungnahmen des Bundesbeauftragten anzufordern.
Die Ergebnisse der Prüfung der Unterlagen sowie die Bewertung, ob das
Kreistagsmitglied durch seine Tätigkeit für das MfS der SED-Diktatur Vorschub
geleistet hat, sind dem betroffenen Kreistagsmitglied zunächst zu eröffnen und
mit ihm zu erörtern. Das Kreistagsmitglied kann hierbei Akteneinsicht verlangen
und sich einer Vertrauensperson bedienen. Die Ergebnisse der Prüfung und deren
Bewertung werden anschließend dem Vorsitzenden des Kreistages vom
Ehrenausschuss schriftlich mitgeteilt. Entscheidungen des Ehrenausschusses bedürfen
dabei einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder.
5.
Die
Feststellungen des Ehrenausschusses werden unter Angabe der wesentlichen Gründe
vom Vorsitzenden ausgefertigt und als nichtöffentliche Vorlage klassifiziert.
In die Vorlage ist auf Verlangen eine Erklärung des betroffenen
Kreistagsmitgliedes aufzunehmen. Der Kreistag befasst sich mit dieser Vorlage
in nichtöffentlicher Sitzung. Anschließend unterrichtet der Vorsitzende des
Kreistages die Öffentlichkeit über das Ergebnis der Überprüfung.
6.
Der
Ehrenausschuss berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Seine
Mitglieder sind vorbehaltlich der Ziffer 5 zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Bei Übermittlungen, Akteneinsicht und Veröffentlichungen sind berechtigte
Interessen Betroffener und Dritter i. S. d. § 6 Abs. 3 und 7 StUG zu
berücksichtigen. Insbesondere die Rechte zum Schutz der Betroffenen sind
während des gesamten Überprüfungsverfahrens zu beachten.
7.
Die
Mitteilungen des Bundesbeauftragten werden nach Beendigung der Überprüfung
allen nicht belasteten Kreistagsmitgliedern übergeben, alle anderen nach Ablauf
der gesetzlichen Amtszeit des Kreistages vernichtet. Scheidet ein
Kreistagsmitglied vor Abschluss des Überprüfungsverfahrens aus dem Kreistag
aus, so ist das Verfahren einzustellen und die im Zusammenhang mit der
Überprüfung angefallenen Unterlagen sind umgehend und vollständig zu
vernichten.