Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 5, Enthaltungen: 16

 

1.    Die Mitglieder des Kreistages des Unstrut-Hainich-Kreises (im Folgenden nur noch Kreistagsmitglieder genannt) und deren Beigeordnete, soweit sie nicht Mitglied des Kreistages sind, die vor dem Jahr 1972 geboren wurden, werden auf Grundlage des StUG auf eine mögliche frühere hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) überprüft.            

Die Überprüfung erstreckt sich auch auf eine mögliche inoffizielle Tätigkeit für das Arbeitsgebiet I der Kriminalpolizei der Volkspolizei sowie auf Personen, die gegenüber Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes hinsichtlich deren Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren (vgl. § 6 Abs. 4 und 5 StUG).     

2.    Der Vorsitzende des Kreistages wird beauftragt, beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (im folgenden Bundesbeauftragter genannt) entsprechende Auskünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b) StUG zum Zwecke der Überprüfung einzuholen. Die Kreistagsmitglieder teilen dem Vorsitzenden des Kreistages hierfür alle ihre Vor- und Familiennamen (Geburtsnamen und Namen aus früheren Ehen), ihre Personenkennzahl (sofern vorhanden), sowie ihre Wohnanschriften (Haupt- und Nebenwohnungen) vor dem 3. Oktober 1990 mit.




Für die Bewertung der Auskünfte ist ein Ehrenausschuss zu bilden, dem ein Kreistagsmitglied je Fraktion sowie eine Vertrauensperson, die weder Kreistagsmitglied, noch Mitarbeiter der Kreisverwaltung ist, angehören. Die Vertrauensperson ist vom Vorsitzenden des Kreistages m Benehmen mit den Fraktionen zu benennen. Der Ehrenausschuss wählt aus seiner Mitte
seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.   

3.    Alle Unterlagen des Bundesbeauftragten sind an den Vorsitzenden des Kreistages über das Kreistagsbüro zu senden. Sie werden vom Kreistagsbüro gesondert sowie gesichert verwahrt und ungeöffnet dem Ehrenausschuss übergeben.

4.    Der Ehrenausschuss prüft und bewertet die Unterlagen des Bundesbeauftragten. Enthält die Antwort der Bundesbeauftragten Anhaltspunkte, die auf eine Tätigkeit nach Ziffer 1 Satz 1 oder 2 hinweisen, erhält der Ehrenausschuss das Recht, ergänzende Unterlagen und Stellungnahmen des Bundesbeauftragten anzufordern.

Die Ergebnisse der Prüfung der Unterlagen sowie die Bewertung, ob das Kreistagsmitglied durch seine Tätigkeit für das MfS der SED-Diktatur Vorschub geleistet hat, sind dem betroffenen Kreistagsmitglied zunächst zu eröffnen und mit ihm zu erörtern. Das Kreistagsmitglied kann hierbei Akteneinsicht verlangen und sich einer Vertrauensperson bedienen. Die Ergebnisse der Prüfung und deren Bewertung werden anschließend dem Vorsitzenden des Kreistages vom Ehrenausschuss schriftlich mitgeteilt. Entscheidungen des Ehrenausschusses bedürfen dabei einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder.         

5.    Die Feststellungen des Ehrenausschusses werden unter Angabe der wesentlichen Gründe vom Vorsitzenden ausgefertigt und als nichtöffentliche Vorlage klassifiziert. In die Vorlage ist auf Verlangen eine Erklärung des betroffenen Kreistagsmitgliedes aufzunehmen. Der Kreistag befasst sich mit dieser Vorlage in nichtöffentlicher Sitzung. Anschließend unterrichtet der Vorsitzende des Kreistages die Öffentlichkeit über das Ergebnis der Überprüfung.

6.    Der Ehrenausschuss berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Seine Mitglieder sind vorbehaltlich der Ziffer 5 zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei Übermittlungen, Akteneinsicht und Veröffentlichungen sind berechtigte Interessen Betroffener und Dritter i. S. d. § 6 Abs. 3 und 7 StUG zu berücksichtigen. Insbesondere die Rechte zum Schutz der Betroffenen sind während des gesamten Überprüfungsverfahrens zu beachten.   

7.    Die Mitteilungen des Bundesbeauftragten werden nach Beendigung der Überprüfung allen nicht belasteten Kreistagsmitgliedern übergeben, alle anderen nach Ablauf der gesetzlichen Amtszeit des Kreistages vernichtet. Scheidet ein Kreistagsmitglied vor Abschluss des Überprüfungsverfahrens aus dem Kreistag aus, so ist das Verfahren einzustellen und die im Zusammenhang mit der Überprüfung angefallenen Unterlagen sind umgehend und vollständig zu vernichten.